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Stand: 03.01.2011
Alle gegenwärtigen und zukünftigen Rechtsbeziehungen zwischen Arsol Aromatics GmbH & Co. KG (AA) und dem Käufer über die Lieferung oder den Verkauf der Produkte von AA unterliegen den nachfolgenden Bestimmungen, sofern nicht in der Auftragsbestätigung von AA anders lautende Bestimmungen enthalten sind. Anderen allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Unsere allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende oder für uns ungünstige, ergänzende Bedingungen des Vertragspartners werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn wir diesen nicht gesondert widersprechen. Ergänzend gelten die INCOTERMS der Internationalen Handelskammer in Paris in der jeweils zum Liefer- und Leistungszeitpunkt aktuellen Fassung.
1. Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Nur die schriftlich vereinbarten Termine sind für AA verbindlich.
2. An Produktspezifikationen, Analysen und anderen Unterlagen von AA behält sich AA Eigentums- und Urheberrechtevor; sie dürfen Dritten nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von AA zugänglich gemacht und vom Kunden auch nicht für sonstige Zwecke selbst verwertet werden.
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise ab Werk, ausschließlich Verpackung. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in den Preisen eingeschlossen; sie wird in der am Tag der Rechnungsstellung gesetzlich geltenden Höhe in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
2. AA behält sich das Recht vor, die Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen, insbesondere auf Grund von Tarifabschlüssen oder Materialpreissteigerungen, eintreten. Diese werden dem Käufer auf Verlangen nachgewiesen. Diese Regelung tritt neben eventuelle weitere diesbezügliche Bestimmungen der Auftragsbestätigung.
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Der Abzug eines Skontos bedarf besonderer vorheriger schriftlicher Vereinbarung.
2. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur erfüllungshalber unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen angenommen.
3. Die Stundung des Kaufpreises oder die Einräumung einer Zahlungsfrist kann bei Zahlungsverzug oder bei ernsthaftem Verdacht einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers widerrufen werden.
4. Im Fall des Zahlungsverzuges ist die AA berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von mindestens 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen. Der Nachweis des Eintritts eines höheren Schadens bleibt AA unbenommen.
1. Die Lieferung erfolgt zu dem in der Auftragsbestätigung von AA festgelegten Termin. Für die Einhaltung von nicht verbindlich vereinbarten Lieferfristen übernimmt AA keine Gewähr. Höhere Gewalt, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige von AA nicht zu vertretende, unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien AA für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von ihrer Leistungspflicht. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Zulieferern eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann nicht von AA zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird AA in wichtigen Fällen dem Käufer baldmöglichst mitteilen.
2. AA ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit diese für den Käufer zumutbar sind. Mehr- oder Minderlieferungen von bis zu 10 % der vertraglich vereinbarten Menge gelten als vertragsgemäß. Die Rechnungsstellung erfolgt allerdings in jedem Fall entsprechend der von AA ermittelten Ausgangsmenge. Erfolgt beim Kunden eine Eingangsmessung, so gelten Abweichungen von bis zu 0,5 % der Ausgangsmenge als vertragsgemäß und berechtigen den Kunden nicht zum Rechnungsabzug. Die Richtigkeit der von der Lieferstelle ausgehenden Gewichts- und Volumenangaben sowie die korrekte Verpackung und Verladung werden aufgrund der Übernahme der Ware durch den Frachtführer oder den Spediteur vermutet. Überprüfungen wie Verwiegung durch den jeweiligen Transporteur erfolgen nur auf Wunsch und Kosten des Käufers.
3. Die Beförderungs- und Leistungsgefahr geht, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem AA die Ware dem Frachtführer oder dem Spediteur übergibt. Der Käufer ist verpflichtet, Rechte gegen Dritte, insbesondere die mit dem Transport der Ware beauftragten Unternehmen, zu wahren.
4. Maßgebend für die Liefermenge ist das von der Lieferstelle durch Landtankvermessung, Verwiegung oder Verladezähler ermittelte bzw. zollamtlich festgestellte Gewicht bzw. Volumen in Liter/15° C.
5. Der Käufer ist für die Verwendung der Ware zum vorgesehenen und steuer- und zollrechtlich zulässigen Zweck sowie dafür verantwortlich, dass bei unversteuerten Lieferungen der steuerliche Empfänger über die erforderliche zollamtliche Erlaubnis verfügt. Er haftet ohne Verschulden für Mineralölsteuer- und Zollabgaben, die wir aufgrund bestimmungswidriger Verwendung der Ware oder fehlender zollamtlicher Erlaubnis zahlen müssen. Diese Haftung umfasst die Inlandlieferungen, den Versand in andere EU-Staaten und den Export in Drittländer.
6. In Ermangelung besonderer Anweisungen des Käufers bestimmt AA Transportart und –weg. AA übernimmt keine Gewähr für die Wahl der günstigsten Transportmöglichkeit. Soweit besondere Transportwünsche des Käufers Mehrkosten bedingen, gehen diese - auch bei frachtfreier Lieferung – zu Lasten des Käufers.
7. Zu einer Prüfung der Eignung und des Fassungsvermögens der vom Käufer gestellten Umschließungen ist AA nicht verpflichtet.
Der Käufer ist verpflichtet, die ihm angebotene Ware unverzüglich abzunehmen. AA teilt dem Käufer den Zeitpunkt, zu dem die Lieferung abzunehmen ist, so rechtzeitig mit, dass der Käufer die üblicherweise notwendigen Maßnahmen treffen kann. Der Käufer hat bei der Abnahme mitzuwirken und AA auf Auslieferungshindernisse unverzüglich hinzuweisen.
1. Erbringt AA eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß („Pflichtverletzung“), ist der Käufer nur dann zu einem Rücktritt von dem Vertrag oder zu Schadensersatz statt der Leistung berechtigt, a) wenn es sich um eine nicht unerhebliche Pflichtverletzung durch AA handelt, b) wenn er AA schriftlich auffordert, die Leistung binnen einer angemessenen Frist von mindestens 21 Tagen zu erbringen, und c) AA dennoch nicht binnen dieser Frist geleistet hat. §§ 323 Abs. 2 bis 6, 326 Abs. 5 BGB sowie § 281 Abs. 2 bis 5 bleiben im Übrigen unberührt. In der Fristsetzung ist insbesondere diejenige fällige Leistung genau zu bezeichnen, wegen der die Fristsetzung ausgesprochen wird (qualifizierte Fristsetzung).
2. Falls AA auch innerhalb der vom Käufer gesetzten Frist nicht oder nicht vertragsgemäß geleistet haben sollte, kann AA den Käufer unter Setzung einer angemessenen Frist auffordern sich zu erklären, ob er weiter auf der Erbringung der Leistung besteht. Bis zur Entscheidung des Käufers ist AA zur Leistung nicht verpflichtet.
1. Die Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass dieser seiner nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungspflicht ordnungsgemäß nachgekommen ist und aufgetretene Fehler unverzüglich, spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt der Ware, bei verdeckten Sachmängeln innerhalb von 8 Tagen nach Erkennbarwerden, schriftlich bei AA gerügt hat.
2. AA wird ihren Leistungspflichten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes nachkommen. Sie haftet innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten beginnend mit Ablieferung für die Mangelfreiheit des Vertragsgegenstandes. Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
3. Mündliche Beschaffenheitsangaben bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung. Überlassene Muster und Analysendaten stellen nur unverbindliche Auskünfte über den Ausfall der Ware dar.
4. Ansprüche des Käufers wegen Mängeln sind bei unwesentlichen Sachmängeln ausgeschlossen. Ein unwesentlicher Sachmangel liegt insbesondere vor, wenn der Wert oder die Tauglichkeit für eine gewöhnliche Verwendung nur unerheblich gemindert ist. Bei mangelhaften Vertragsgegenständen kann AA zunächst nach ihrer Wahl nachliefern oder nachbessern (Nacherfüllung). Die Nacherfüllung ist ausgeschlossen, wenn sie für die AA mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.
5. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, verweigert, unzumutbar oder hat der Käufer AA erfolglos eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt oder ist eine Fristsetzung entbehrlich, ist der Käufer berechtigt, Minderung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Das Recht, Schadenersatz oder Ersatz für vergebliche Aufwendungen zu verlangen, bleibt unberührt.
1. Eine Haftung von AA – gleich aus welchem Rechtsgrund – tritt nur ein, wenn der Schaden durch schuldhafte Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht in einer das Erreichen des Vertragszweckes gefährdenden Weise verursacht worden oder auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz von AA zurückzuführen ist.
2. Haftet AA für die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht, ohne dass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen, so ist die Haftung auf denjenigen Schadensumfang begrenzt, mit dessen Entstehen AA bei Vertragsschluss aufgrund der ihr zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände typischerweise rechnen musste. Der vorhersehbare, typischerweise entstehende Schaden beläuft sich dabei auf den Wert der im Rahmen des Vertragsverhältnisses gelieferte Ware.
3. AA haftet nicht für mittelbare Schäden, Begleitschäden, Folge- und bloße Vermögensschäden sowie entgangenen Gewinn. Schadensersatzansprüche sind in jedem Fall auf höchstens 50.000 € je Schadensfall begrenzt.
4. Schadensersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Übernahme einer Garantie und wegen der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit bleiben unberührt.
5. Auskünfte, Empfehlungen und Ratschläge werden ohne Gewähr erteilt. Für die Erteilung behördlicher Genehmigungen haftet AA nur im Falle schriftlicher Garantieübernahme.
1. Die Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung, einschließlich Nebenforderungen, Schadenersatzansprüchen und Einlösungen von Schecks und Wechseln, im Eigentum der AA.
2. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen der AA in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird.
3. Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für AA, ohne dass diese hieraus verpflichtet wird. Die neue Sache wird Eigentum der AA. Bei Verarbeitung, Vermischung oder Vermengung mit nicht AA gehörender Ware erwirbt AA Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis der Fakturenwerte der Vorbehaltsware zum Gesamtwert.
4. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Weiterverarbeitung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen und nur mit der Maßgabe berechtigt, dass die Forderungen gemäß Ziffer 6. auf AA auch tatsächlich übergehen.
5. Die Befugnisse des Käufers, im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr Vorbehaltsware zu veräußern, zu verarbeiten oder einzubauen, enden mit dem Widerruf durch AA infolge einer nachhaltigen Verschlechterung der Vermögenslage des Käufers, spätestens jedoch mit seiner Zahlungseinstellung oder mit der Beantragung bzw. Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen.
6. a) Der Käufer tritt hiermit die Forderungen mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware – einschließlich etwaiger Saldoforderungen – an AA ab. b) Wurde die Ware verarbeitet, vermischt oder vermengt und hat AA hieran in Höhe der Fakturenwerte Miteigentum erlangt, steht AA die Kaufpreisforderung anteilig zum Wert ihrer Rechte an der Ware zu. c) Hat der Käufer die Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft, wird die Forderung der AA sofort fällig und der Käufer tritt die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Factor an die AA ab und leistet seinen Verkaufserlös unverzüglich an die AA weiter. AA nimmt diese Abtretung an.
7. Der Käufer ist ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung erlischt bei Widerruf, spätestens aber bei Zahlungsverzug des Käufers oder bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers. In diesem Fall wird AA hiermit vom Käufer bevollmächtigt, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die Forderungen selbst einzuziehen. Der Käufer ist verpflichtet, der AA auf Verlangen eine genaue Aufstellung der dem Käufer zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw. auszuhändigen und der AA alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte zu erteilen und die Überprüfung dieser Auskünfte zu gestatten.
8. Übersteigt der Wert der für die AA bestehenden Sicherheiten deren sämtliche Forderungen um mehr als 20 %, so ist die AA auf Verlangen des Käufers oder eines durch die Übersicherung der AA beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach ihrer Wahl verpflichtet.
9. Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Von Pfändungen ist die AA unter Angabe des Pfandgläubigers sofort zu benachrichtigen.
10. Nimmt die AA aufgrund des Eigentumsvorbehaltes den Liefergegenstand zurück, so liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn die AA dies ausdrücklich erklärt. Die AA kann sich aus der zurückgenommenen Vorbehaltsware durch freihändigen Verkauf befriedigen.
11. Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware für die AA unentgeltlich. Er hat sie gegen die üblichen Gefahren wie z. B. Feuer, Diebstahl und Wasser im gebräuchlichen Umfang zu versichern. Der Käufer tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der oben genannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an die AA in Höhe des Fakturenwertes der Ware ab. Die AA nimmt die Abtretung an.
12. Sämtliche Forderungen sowie die Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt an allen in diesen Bedingungen festgelegten Sonderformen bleiben bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten (z. B. Wechselhaftung), die die AA im Interesse des Käufers eingegangen ist, bestehen.
13. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware und die an AA abgetretenen Forderungen hat der Käufer unverzüglich AA anzuzeigen und AA die zur Wahrung ihrer Rechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, AA die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den AA entstandenen Ausfall.
1. Der Käufer ist zur Aufrechnung und Zurückbehaltung nur aufgrund fälliger und unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche berechtigt. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
2. Die Abtretung von Ansprüchen gegen die AA ist nur mit deren Einwilligung zulässig.
Erfüllungsort ist Gelsenkirchen.
1. Alle Vereinbarungen, die zwischen AA und dem Käufer zur Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für einen Verzicht auf das Schriftformerfordernis.
2. Durch etwaige Unwirksamkeiten einer oder mehrerer der obigen Bestimmungen wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die dem gewollten wirtschaftlichen Zweck möglichst nahe kommt.
3. Auf alle Geschäftsabschlüsse mit AA ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Regelungen des internationalen Privatrechts und des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf anzuwenden.
4. Gerichtsstand ist Gelsenkirchen. AA ist auch zur Klageerhebung am Sitz des Käufers berechtigt.